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Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung Schleswig-Holstein

Schleswig‑Holstein zeigt Mut, indem es zentrale Digitalisierungsprinzipien gesetzlich verankert. Damit dieser Mut Wirkung entfaltet, braucht es jedoch klare technische Vorgaben, echte Offenheit und eine konsequente Orientierung an digitalen Gemeingütern.
Foto: Nahaufnahme einer Schreibsituation mit zwei jungen Personen an einem Tisch. Sie schreiben und zeichnen mit farbigen Markern auf weißem Papier. Auf dem Tisch liegen bunte Moderationskarten. Bildnachweis: D64/Johann Lensing.
Bild: D64/Johann Lensing

1. Einleitung

D64 – Zentrum für Digitalen Fortschritt begrüßt ausdrücklich das Ziel der Landesregierung Schleswig‑Holstein, mit dem Digitalisierungsbeschleunigungsgesetz (DigiBeschlG) einen modernen Rechtsrahmen für eine digitale, effiziente und bürger:innenorientierte Verwaltung zu schaffen. Viele Elemente des Entwurfs greifen Forderungen auf, die D64 seit Jahren formuliert: Ende‑zu‑Ende‑Digitalisierung, Once‑Only‑Prinzip, offene Standards, Registermodernisierung und eine klare Governance.

Gleichzeitig sieht D64 an mehreren Stellen Nachschärfungsbedarf, um echte digitale Souveränität, nachhaltige Interoperabilität und eine offene, kollaborative Verwaltungsdigitalisierung zu gewährleisten.

2. Positive Entwicklungen

2.1. Digital‑Only und Once‑Only als gesetzliche Leitprinzipien

(§ 16 EGovG SH; § 52c LVwG)

Der Entwurf setzt mit dem Datendoppelerhebungsverbot, automatisierten Nachweisabrufen und der Stärkung elektronischer Register zentrale Bausteine einer modernen Verwaltung um. Diese Schritte entsprechen langjährigen Forderungen von D64 nach einer konsequent digitalen Verwaltung, die Bürger:innen entlastet und Prozesse beschleunigt.

2.2. Klare Governance‑Strukturen

(§§ 31–36 EGovG SH)

Die Einführung eines CIO, eines Landes‑IT‑Rats und definierter Rollen im IT‑Management schafft Transparenz und Verantwortlichkeit. D64 begrüßt diesen Schritt ausdrücklich, da er die Grundlage für eine strategische, langfristige Digitalpolitik legt.

2.3. Nutzerorientierung und Assistenz

(§ 15 EGovG SH)

Die Pflicht zur Unterstützung von Nutzenden ist ein starkes Signal. Digitale Verwaltung muss inklusiv sein und darf nicht voraussetzen, dass alle Menschen digitale Verfahren ohne Hilfestellung nutzen können.

3. Kritikpunkte und Nachschärfungsbedarf

3.1. Offene Standards: Gute Richtung, aber zu wenig Verbindlichkeit

(§ 7 EGovG SH; § 9 EGovG SH)

Der Entwurf betont den Vorrang offener Standards, bleibt jedoch auf der Ebene abstrakter Prinzipien. Aus Sicht von D64 ist das unzureichend. Zwar muss die volle Verbindlichkeit offener Standards perspektivisch auf Bundesebene geregelt werden, um föderale Interoperabilität sicherzustellen – insbesondere im Zusammenspiel mit bundesweiten Registern, XÖV‑Standards und IT‑Planungsratsbeschlüssen.

Dennoch können und müssen Länder bereits heute verbindliche Vorgaben für ihre eigenen Fachverfahren, Register und Beschaffungen machen. Schleswig‑Holstein verfügt über eine fortschrittliche Digitalstrategie und könnte hier eine Vorreiterrolle einnehmen.

D64 empfiehlt daher:

  • klare, verbindliche Standardkataloge per Landesverordnung
  • verpflichtende Veröffentlichung von Schnittstellen
  • eine landesweite Referenzarchitektur

Ohne diese Konkretisierung droht die Umsetzung in heterogenen Insellösungen zu versanden.

3.2. Open Source: Vorrang reicht nicht – es braucht Open‑Source‑First

(§ 7 EGovG SH)

Der Entwurf sieht eine „Bevorzugung“ von Open‑Source‑Software vor. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung, bleibt aber hinter dem zurück, was für digitale Souveränität notwendig ist. D64 fordert ein echtes Open‑Source‑First‑Prinzip, die Veröffentlichung von Quellcode zentraler Komponenten und die Förderung gemeinsamer OSS‑Weiterentwicklung über Landesgrenzen hinweg.

In diesem Zusammenhang fordert D64 auch verbindliche OSS‑Kompatibilitätsprüfungen:

Neue Fachverfahren und Beschaffungen müssen systematisch darauf geprüft werden, ob sie mit bestehenden Open‑Source‑Komponenten interoperabel sind, ob sie auf offenen Architekturen aufbauen und ob sie ohne proprietäre Lock‑in‑Mechanismen betrieben werden können. Nur so lässt sich verhindern, dass öffentliche Mittel in geschlossene Systeme fließen, die langfristig Abhängigkeiten verstärken.

Zudem bemängelt D64 die vagen Formulierungen in § 9 Abs. 3 EGovG SH: Die Ausnahme für die Veröffentlichung von Quellcode bei „sicherheitsrelevanten Aufgaben“ ist zu unbestimmt und droht zu einem pauschalen Schlupfloch zu werden. Weiterhin heißt es zur Ermöglichung der Nachnutzung lediglich, Landesbehörden „sollen“ die notwendigen Maßnahmen ergreifen – wenn eine echte Nachnutzung und föderale Skalierung gewollt ist, fordert D64 hier ein klares „müssen“.

3.3. Sieben‑Tage‑Frist für Datenbereitstellung: Modernisierung mit angezogener Handbremse

(§ 4 EGovG SH)

Die dreijährige Transformationsfrist ist sinnvoll. Die anschließende Pflicht, Daten innerhalb von sieben Werktagen bereitzustellen, bleibt jedoch hinter dem Anspruch eines modernen Once‑Only‑Systems zurück. D64 empfiehlt Echtzeit‑ oder Near‑Real‑Time‑Abrufe als Zielzustand sowie klare Roadmaps für die schrittweise Reduktion manueller Prozesse.

3.4. Föderale Zusammenarbeit: Verantwortung beim Bund – aber Gestaltungsspielraum im Land

(§ 9 EGovG SH; §§ 31–36 EGovG SH)

Der Entwurf verweist auf Standards des IT‑Planungsrats, bleibt aber ohne klare Verpflichtung zur aktiven Mitgestaltung und Nutzung gemeinsamer föderaler Plattformen. Die Verantwortung für eine kohärente föderale Plattform‑Governance liegt zwar primär beim Bund, doch Länder wie Schleswig‑Holstein können durch verbindliche Architektur‑ und Beschaffungsentscheidungen wesentlich dazu beitragen, föderale Insellösungen zu vermeiden.

D64 empfiehlt daher, Landesregelungen so auszugestalten, dass sie:

  • föderale OSS‑Basiskomponenten unterstützen
  • EfA‑Kompatibilität sicherstellen
  • offene Schnittstellen priorisieren
  • proprietäre Landes‑Silos vermeiden

So kann Schleswig‑Holstein seine Vorreiterrolle nutzen, um bundesweite Interoperabilität aktiv zu stärken.

3.5. Transparenz, Informationszugang und Open Data

(Änderungen im ODaG; Änderungen im IZG)

Echte Innovationsblocker finden sich in § 13 Abs. 8 EGovG SH: Das pauschale Weiterverwendungsverbot für Daten, die Bestandteil der Basisdienste sind, widerspricht den Zielen offener Daten diametral. Da nach § 13 Abs. 2 Nr. 12 EGovG SH ausdrücklich auch KI-gestützte Dienste (wie Inhaltsgenerierung, Mustererkennung oder Textklassifizierung) zu diesen Basisdiensten zählen, droht hier eine tragische Konsequenz: die Outputs und maschinell generierten Erkenntnisse dieser KI-Dienste dürften nicht weiterverwendet werden. Wenn die Verwaltung durch KI gewonnene Daten quasi rechtlich wegsperrt, erstickt dies digitale Innovation und zivilgesellschaftliche Nutzung im Keim. D64 fordert daher dringend, maschinell generierte Outputs und offene Verwaltungsdaten von diesem Weiterverwendungsverbot auszunehmen.

Die im Rahmen des DigiBeschlG geplanten Änderungen am Informationszugangsgesetz (IZG-SH) sehen wir hochgradig kritisch. Die Pflicht zur Offenlegung der Identität bei pauschal unterstellter „missbräuchlicher Nutzung“ (§ 4 Abs. 2 IZG-SH) und der neue Versagungsgrund der „Informationssicherheit des Landes“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 IZG-SH) bauen neue Hürden für zivilgesellschaftliche Transparenz auf. Ebenso fehlerhaft ist die Ausnahmeregelung bei der Veröffentlichung von Verträgen unter 50.000 Euro (§ 11 Abs. 1 Nr. 12 IZG-SH): Hier muss zwingend auf den Gesamtauftragswert abgestellt werden, um eine Umgehung der Transparenzpflicht durch vertragliche Stückelung zu verhindern. Schließlich wirft die unbestimmte Löschpraxis im Transparenzregister (§ 11 Abs. 4 IZG-SH) Konflikte auf – insbesondere im Spannungsfeld zu bundesrechtlichen Löschfristen (wie etwa bei Lebensmittelkontrollberichten).

3.6. Digitale Assistenz ist wichtig – reicht aber nicht aus, um Exklusion zu verhindern

(§ 15 EGovG SH)

Die Pflicht zur Unterstützung von Nutzenden ist ein wichtiger Schritt, greift aber zu kurz: Sie hilft nur Menschen, die bereits digital einsteigen können. Für viele Bürger:innen ohne Geräte, Internetzugang oder digitale Kompetenzen bleibt der Zugang zu digitalen Verwaltungsleistungen eine Hürde. Deshalb müssen niedrigschwellige Lern‑ und Unterstützungsangebote angeboten werden.

Darüber hinaus weist der Entwurf rechtliche und praktische Widersprüche auf: § 27 Abs. 1 schreibt die Einrichtung eines Servicekontos SH verpflichtend vor, während § 30 Abs. 2 und 3 die BundID und Ausweisdokumente (z.B. eID) für die Identifizierung legitimieren. Bürger:innen dürfen nicht zur Einrichtung eines landesspezifischen Kontos gezwungen werden, wenn sie sich – etwa über die eID im Personalausweis – anderweitig rechtssicher und digital legitimieren können.

Auch der Ausnahmegrund für die Kontonutzung bei „fehlendem Zugang zu einem internetfähigen System“ (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 EGovG SH) greift zu kurz: Statt Bürger:innen in die analoge Welt zurückzuweisen, muss aus der digitalen Antragspflicht eine Bereitstellungspflicht der öffentlichen Hand für freies Internet (z. B. öffentliches WLAN in Rathäusern) erwachsen.

Zuletzt muss Barrierefreiheit konsequent verankert werden: Während § 19 Abs. 3 EGovG SH barrierefreie Formulare zwingend vorschreibt („sind bereitzustellen“), fällt § 23 zur allgemeinen Barrierefreiheit der elektronischen Kommunikation in eine weiche „Soll“-Vorschrift zurück. Dies muss zwingend in ein verbindliches „muss“ geändert werden.

3.7. Interoperabilität und Daten: Verbindlichkeit statt Soll-Vorschriften

Der Entwurf schwächt sich an zentralen Stellen durch weiche Formulierungen selbst. In § 4 Abs. 1 und 3 EGovG SH heißt es lediglich, Akten „sollen“ elektronisch übermittelt und Interoperabilität „soll“ gewährleistet werden. Für eine funktionierende digitale Verwaltungsorganisation darf hier kein Spielraum gelassen werden – ein verbindliches „müssen“ ist essenziell.

Auch die Definition von Daten in § 2 Nr. 3 EGovG SH („aufgrund von bekannten oder unterstellten Vereinbarungen“) wirkt veraltet und praxisfern. Zudem fehlt bei automatisierten Datenabrufen (insb. § 16 EGovG SH zum Once-Only-Prinzip) eine explizite gesetzliche Verpflichtung zum detaillierten Logging. Um das Vertrauen der Bürger:innen zu wahren und Missbrauch vorzubeugen, muss rechtlich zwingend dokumentiert werden, wer, wann und auf welcher Rechtsgrundlage auf die Registerdaten zugegriffen hat.

4. Empfehlungen für die weitere Gesetzgebung

  • Open‑Source‑First verankern: inklusive Veröffentlichungspflichten und OSS‑Kompatibilitätsprüfung.
  • Verbindliche Standardkataloge und Referenzarchitektur festlegen: statt abstrakter Verordnungsermächtigungen.
  • Echtzeit‑fähige Schnittstellen als Zielzustand definieren: Die 7‑Tage‑Frist klar als Übergangsregel begrenzen.
  • Föderale Kooperation stärken: Insbesondere durch verpflichtende Nutzung gemeinsamer Plattformen und Standards.
  • Open Data strategisch ausbauen: Mit Priorisierung, Monitoring und Beteiligungsformaten.
  • Transparente Protokollierung und Auditierbarkeit automatisierter Abrufe sicherstellen: Um Missbrauch vorzubeugen und Security‑in‑Depth zu gewährleisten.
  • Widersprüche bei der Kontopflicht auflösen: Akzeptanz der BundID und eID ohne Zwang zur Einrichtung eines zusätzlichen Landes-Servicekontos (§ 27 vs. § 30 EGovG SH).
  • „Soll“-Vorschriften streichen: Interoperabilität (§ 4 EGovG SH), Nachnutzung von Software (§ 9 EGovG SH) und Barrierefreiheit (§ 23 EGovG SH) in verbindliche „Muss“-Vorschriften umwandeln.
  • Informationszugang (IZG-SH) absichern: Keine Identitätsoffenlegung bei pauschalem Missbrauchsverdacht, Präzisierung der „Informationssicherheit“ und Verhinderung von Auftragswert-Stückelungen (Fokus auf Gesamtauftragswert in § 11 IZG-SH).
  • Bereitstellungspflicht für Internetzugänge schaffen: Statt Menschen ohne Internet vom digitalen Staat auszuschließen, kostenfreies WLAN in öffentlichen Einrichtungen verankern.
  • Weiterverwendungsverbot für KI-Outputs verhindern: Das pauschale Weiterverwendungsverbot für Basisdienste (§ 13 Abs. 8 EGovG SH) streichen oder konkretisieren, um zu verhindern, dass maschinell generierte Daten und KI-Outputs (gem. § 13 Abs. 2 Nr. 12 EGovG SH) rechtlich für die Open-Data-Nutzung gesperrt werden.
  • Explizite Logging-Pflichten beim Datenabruf nach dem Once-Only-Prinzip (§ 16 EGovG SH) zwingend festschreiben.

5. Schlussbemerkung

Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer modernen, digitalen Verwaltung. Schleswig‑Holstein zeigt Mut, indem es zentrale Digitalisierungsprinzipien gesetzlich verankert. Damit dieser Mut Wirkung entfaltet, braucht es jedoch klare technische Vorgaben, echte Offenheit und eine konsequente Orientierung an digitalen Gemeingütern. D64 steht bereit, diesen Prozess konstruktiv zu begleiten und gemeinsam an einer digitalen Verwaltung zu arbeiten, die offen, souverän und nutzerfreundlich ist.

Foto von D64 – Zentrum für Digitalen Fortschritt

D64 – Zentrum für Digitalen Fortschritt

Informationen rund um den Verein werden durch den D64 Vorstand freigegeben und von der Geschäftsstelle publiziert.

Mitwirkende

Bendix Sältz , Patrick Zauner , Erik Tuchtfeld

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