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Grundrechte zuerst. E-Evidence second.

D64 fordert eine grundlegende Überarbeitung der aktuellen Vorschläge rund um die „E-Evidence-Verordnung“. Der diskutierte Entwurf sieht einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte von Millionen Bürgerinnen und Bürgern vor und schafft rechtsstaatliche Kontrolle über Strafverfahren faktisch ab. Derzeit...
D64 fordert eine grundlegende Überarbeitung der aktuellen Vorschläge rund um die „E-Evidence-Verordnung“. Der diskutierte Entwurf sieht einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte von Millionen Bürgerinnen und Bürgern vor und schafft rechtsstaatliche Kontrolle über Strafverfahren faktisch ab.

Derzeit berät das Europäische Parlament den Vorschlag für eine Verordnung über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen (kurz EPOC- oder E-Evidence-Verordnung). Der Entwurf will die Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel bei grenzüberschreitenden Strafverfahren beschleunigen, sieht dabei aber eine Abkehr von bestehenden Grundprinzipien der Rechtshilfe, erhebliche Grundrechtseingriffe und einen weitgehenden Verzicht auf rechtsstaatliche Kontrolle vor.

D64 begrüßt zunächst das zugrundeliege Ziel der Verordnung, dass Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaates (Anordnungsstaat) die Möglichkeit erhalten sollen, Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten direkt von einem in einem anderen Mitgliedstaat (Vollstreckungsstaat) ansässigen Provider heraus zu verlangen.

Dem folgt allerdings ein großes Aber: Eine Einbeziehung der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat ist nur in bestimmten Fällen vorgesehen. Die anordnende Behörde soll zwar zeitgleich mit der Herausgabeanordnung eine Mitteilung an die zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat übersenden. Diese kann allerdings nicht die Verletzung von Grundrechten rügen. Sie kann der anordnenden Behörde lediglich Hinweise bezüglich bestimmter Vorrechte, Immunitäten oder drohender Beeinträchtigung der nationalen Interessen geben. Im Ergebnis gehen also rechtstaatliche Kontrollmechanismen in den nationalen Prozessordnungen ins Leere – eine äußerst problematische Vorstellung.

In der Konsequenz kann die Verordnung schwerwiegende Folgen haben.

Bereits jetzt gehen Interpretationen über strafwürdige Sachverhalte in der Europäischen Union teils weit auseinander – man möge nur an rechtspopulistisch regierte Mitgliedsstaaten wie Ungarn denken. In der Konsequenz kann das dazu führen, dass Provider in und die Vollstreckungsstaaten selbst bei einer strafrechtlichen Verfolgung mitwirken, obwohl die jeweilige Tat im eigenen Land legal ist. Im Extremfall werden Provider oder Vollstreckungsstaaten hier zu Helfern politischer Verfolgung.

Der Provider muss die Anordnung binnen 10 Tagen, in Notfällen binnen 6 Stunden, befolgen. Ähnlich wie beim US Cloud-Act können die Anordnungen sich auch gegen Provider mit Sitz in einem Drittstaat richten. Entscheidend soll sein, ob die Nutzung der angebotenen Dienste Personen in der EU möglich ist. Damit Gesetze oder die zuständigen Behörden des Drittstaates die Herausgabe nicht untersagen, braucht es zwar Abkommen mit diesen Staaten, die EU und die USA verhandeln ein solches Abkommen bereits.

D64 fordert die Zurückstellung des Entwurfs

Zweifel bestehen zudem, ob die Verordnung überhaupt erforderlich ist. Die erst 2017 in den Mitgliedstaaten umgesetzte Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung sollte durch verbindliche Regelungen die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit verbessern. Die Wirkungen des Gesetzes wurden bisher jedoch noch nicht evaluiert.

Vor diesem Hintergrund fordert D64 die Zurückstellung des Entwurfs bis eine umfassende Evaluierung der Richtlinie über die europäische Ermittlungsanordnung stattgefunden hat. Darüber hinaus muss der aktuelle Vorschlag unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses grundlegend überarbeitet werden und am Ende folgende drei Punkte berücksichtigen:

  1. Vollstreckungsstaat und Provider benötigen effektive Möglichkeiten, die Verletzung von Grundrechten zu rügen.
  2. Die gegenseitige Anerkennung von justiziellen Akten wird auf die Fälle gegenseitiger Strafbarkeit begrenzt.
  3. Berufsgeheimnisträger werden umfassend geschützt.
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