Am 22. Dezember 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf zur Einführung einer dreimonatigen Speicherpflicht für IP-Adressen veröffentlicht. Während wir begrüßen, dass die verfassungs- und europarechtlich unhaltbare präventive Speicherung von Standort- und Verkehrsdaten endlich aus dem Gesetz gestrichen werden soll, bleiben die neuen Eingriffe ein fatales Signal für den Schutz der Grundrechte im digitalen Raum.
Anlasslose Datensammlung in Zeiten des Digitalen Autoritarismus
Der Entwurf setzt auf eine pauschale Speicherung sämtlicher IP-Adressen über drei Monate, um die Identifikation von Anschlussinhaber:innen zu erleichtern. Auch wenn sich dies auf weniger Datenpunkte beschränkt als bisherige Vorhaben, bleibt es ein anlassloser Grundrechtseingriff in die Privatsphäre aller Menschen in Deutschland. Dem Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sie alle potenzielle Täter:innen sind, die jederzeit identifizierbar sein müssen.
Angesichts des erstarkenden Rechtsextremismus sollte die Bundesregierung das anlasslose Sammeln von Daten eher eindämmen statt ausweiten. Es besteht kein Bedarf für weitere Speicherverpflichtungen in einer Zeit, in der bereits massenhaft Informationen automatisiert gesammelt werden.
Die Sicherungsanordnung als rechtssichere Alternative
Dass der Entwurf dennoch eine obligatorische Dreimonatsspeicherung schafft, ist politisch widersprüchlich. Die im selben Entwurf vorgesehene Sicherungsanordnung für Verkehrs- und Standortdaten beweist nämlich, dass grundrechtsschonendere Alternativen existieren:
- Gezielte Sicherung: Durch die Sicherungsanordnung können IP-Adressen bei konkretem Bedarf erhoben und später gezielt abgefragt werden, ohne sie im Vorfeld für alle Bürger:innen massenhaft vorzuhalten.
- Quick-Freeze: Ein solches „Einfrieren“ von betrieblich ohnehin benötigten Daten stellt eine effektive Ergänzung dar, ohne die Verpflichtung zur Speicherung zusätzlicher, neuer Daten zu begründen.
Identifikation im Einzelfall statt Generalverdacht
Wir fordern seit Jahren, dass der Staat auf zielgerichtete Instrumente setzt. Die aktuelle freiwillige Speicherung der Anbieter genügt bereits, um in gut drei Viertel aller Verfahren eine Identifikation zu ermöglichen. Für die verbleibenden Fälle schlägt D64 vor:
- Die Login-Falle: Da Nutzerkonten oft längerfristig genutzt werden, kann eine Identifikation nach der richterlichen Feststellung eines Anfangsverdachts über die aktuelle IP-Adresse erfolgen. Dies schützt die Bevölkerung vor Generalverdacht.
- Modernisierung der Justiz: Identifikation kann über OSINT-Maßnahmen sowie eine schnellere und digitalere Justiz erreicht werden. Veraltete Strukturen dürfen kein Argument für Grundrechtseinschränkungen sein.
Fazit: Ein gebrochenes Versprechen
Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag versprochen, keine neue Form der Vorratsdatenspeicherung einzuführen – dieser Entwurf bricht dieses Versprechen.
D64 fordert die Bundesregierung daher auf
- Die geplante IP-Adress-Speicherpflicht aus dem Entwurf zu streichen.
- Die Sicherungsanordnung als primäres Ermittlungswerkzeug konsequent auszubauen.
- Stattdessen die Login-Falle, verbesserte Justizschnittstellen und moderne Ermittlungsprozesse voranzutreiben.